Willkür und Rechtsbeugung im Amt: Nach 25 Jahren als Bauarbeiter wird HartzIV Empfänger Leistung um 100% widerrechtlich gekürzt. Der 52-jährige geht aus Protest in Hungerstreik und klagt rechtlich gegen die willkürliche Entscheidung des Amtes.
Die Kurzfassung: Der ehemalige Bauarbeiter und jetzige HartzIV-Empfänger hat ein Zimmer seiner Wohnung an eine selbstständig tätige Frau untervermietet, mit Einverständniserklärung des Vermieters. Alle Unterlagen (Mietvertrag, Einverständniserklärung, Kontenbelege etc.) wurden dem Amt vorgelegt und es gab über mittlerweile ein Jahr keine Beanstandungen und auch keine Vermutung seitens der Behörde, es handele sich hier evtl. um eine Bedarfsgemeinschaft. So weit, so gut.
Nachdem die selbstständige Frau nun ihre Tätigkeit aufgegeben und selbst HartzIV-Leistungen beantragt hat, unterstellt die Behörde aus Speyer dem ehemaligen Bauarbeiter jedoch eine Bedarfsgemeinschaft und hat seine Leistungen umgehend um 100% gestrichen.
Eine Besichtigung der Wohnung durch die Behörde ohne staatsanwaltlichen Beschluss verweigerte der Betroffene. Dies ist höchstrichterlich durch mehrere Urteile als rechtens entschieden worden.
Die Behörde aus Speyer, welche schon mehrfach durch willkürliches Verhalten und Entscheidungen auffiel, argumentierte jedoch, der Betroffene käme seiner Mitwirkungspflicht nicht nach.
Dass im Grundgesetz die Unverletzlichkeit der Wohnung mit eines der höchsten Grundrechte ist, wollen die BearbeiterInnen wohl vorsätzlich nicht wahrhaben und verletzen dieses Grundrecht vorsätzlich und willkürlich.
Der Betroffene, welcher seinen Beruf wegen zweier Bandscheibenvorfälle nicht mehr ausüben kann, befindet sich aus Protest derzeit im Hungerstreik und hat eine einstweilige Verfügung gegen den Entscheid des Jobcenters beantragt. Die Bearbeitung kann jedoch 2-3 Wochen dauern.
Im Jahr 2007 ist bereits ein 20-jähriger Verhungert, weil das Jobcenter Speyer ihm ebenfalls die Leistung um 100% kürzte.







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